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Im selben Boot

24. Februar 2012 von Jaspis

Heribert Prantl muss sich sehr sicher sein, dass keiner seiner Leser imstande ist, die Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts nachzulesen (oder ihren Sinn zu erfassen). Denn anderenfalls könnte er nicht solch einen verbrämten Unsinn verfassen wie in [1]


wann



In seiner grenzenlosen Selbstüberschätzung, die nur noch von seinem blanken Unverständnis für die Verfassung übertroffen wird, entblödet sich Prantl in diesem Aufsatz nicht, den Verfassungsrichtern jedenfalls leichtfertigen Umgang mit der Leugnung des Holocaust und damit wenigstens Geschichtsvergessenheit, wenn nicht sogar einen gewissen Hang zu derlei Tendenzen zu unterstellen. Doch zeigt Prantl damit nicht nur sein Unvermögen - oder seinen Unwillen, das, was die Verfassungsrichter wirklich gesagt haben, auch korrekt wiederzugeben.

Zumindest den Sachverhalt vermag er noch richtig zu rezitieren.

Ein Neonazi geht in die Kneipe. Dort läuft der Fernseher; eine Dokumentation über den Zweiten Weltkrieg. Der Neonazi ereifert sich; er agitiert gegen die Juden. Er empört sich über angebliche Geschichtslügen. Zwei Tage später kommt er wieder und übergibt dem Wirt einen Packen brauner Schriften. Eine davon behauptet, es sei wissenschaftlich erwiesen, dass es im Dritten Reich keine Gaskammern zur Tötung von Menschen gegeben habe. In einer anderen Schrift wird der Holocaust als “Zwecklüge” bezeichnet. In drei Instanzen wurde der Neonazi dann wegen Volksverhetzung verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verurteilung nun aufgehoben.

Doch das war es auch schon. “Verwundert und befremdet” sei er, Prantl, weil die Verfassungsrichter zwar schon die Strafbarkeit der Volksverhetzung kennen. Aber Prantls Meinung nach haben die Verfassungsrichter dem Täter, dem “glühenden Nazi”, wie ihn das Landgericht zu Recht bezeichnet hat,  “einen Notausgang” “gesägt”, “durch den sie ihn entkommen lassen”.

Mit anderen Worten: Prantl unterstellt dem Bundesverfassungsgericht, es habe absichtlich einen “glühenden Nazi” mit fadenscheiniger Begründung laufen lassen, was nichts anderes heißt als dass Prantl den Verfassungsrichtern mindestens Nachlässigkeit mit Nazis unterstellt, wenn nicht sogar eigene braune Gesinnung unterstellt.

Wie kommt nun der selbsternannte “Hüter der Demokratie”, der so wenig Ahnung von unserer Verfassung hat, zu dieser bodenlosen Unterstellung? Prantl begründet sie mit zwei Feststellungen:


1. “Der Neonazi habe den Holocaust ja nicht einfach so, sondern etwas raffinierter geleugnet. Er habe diese Lüge “lediglich als Teil eines einleitenden Begründungsversuchs” benutzt, um die fehlende Kriegsschuld Deutschlands darzulegen.”



Falsch.

Richtig ist: Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst geprüft, ob sich der Neonazi überhaupt auf die Meinungsfreiheit berufen kann. Denn nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist das Verbreiten falscher Behauptungen. Denn die sind keine Meinung, die sind einfach nur falsch. Das bedeutet: Wenn der Beschwerdeführer sich einfach nur hingestellt und den Holocaust geleugnet hätte, dann hätte er sich dafür gar nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen können, denn das, was er sagt, ist falsch. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, [2] dass die Schriften, die der Neonazi dem Gastwirt gab, den Holocaust leugneten:

Dieses insbesondere gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht ist aber eine geschichtlich erwiesene Tatsache, deren Leugnen folglich als erwiesen unwahr allein für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterhält. [Hervorhebung: Jaspis]

Allerdings beinhalteten diese Schriften nicht “nur” die Leugnung des Holocaust, sondern auch Meinungsäußerungen, mit denen sie untrennbar verbunden ist.

Im Gesamtkontext der jeweiligen Aufsätze betrachtet sind die den Holocaust leugnenden Äußerungen vorliegend jedoch untrennbar mit Meinungsäußerungen verbunden. (…) Die erste, den Holocaust leugnende Äußerung benutzt der Beschwerdeführer aber lediglich als Teil eines einleitenden Begründungsversuchs, warum die Nachkriegsgeneration Deutschland die alleinige Kriegsschuld zusprach. Auch die zweite, den Holocaust leugnende Äußerung der Aufsätze, steht zu den Grundthesen der fehlenden Kriegsschuld Deutschlands und der diesbezüglichen „Lügen der Nachkriegsgeneration“ in unmittelbarem Kontext. Diese Thesen sind ihrerseits aber als wertende Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst.

Für “raffiniert” hält nur Prantl den Neonazi. Das Bundesverfassungsgericht indes ging juristisch an den Fall. Und prüfte als erstes, ob es sich überhaupt um eine Meinung handeln konnte, denn die bloße Lüge hätte schon gar keinen Grundrechtsschutz.

Der zweite Schritt war nun, ob die grundsätzliche Meinungsfreiheit hier womöglich eingeschränkt ist. Auch an diesem Punkt hakt Prantls Demokratieverständnis. Das Grundgesetz wurde errichtet aus den üblen Erfahrungen, die Deutschland mit Grundrechten machen musste. Aus einer Zeit, in der es bereits strafbar war, überhaupt eine nicht gebilligte Meinung zu äußern und in der eine derartige Meinungsäußerung schon mit dem Tod bedroht war. Ein Grundverständnis, mit dem Prantl offenbar im Prinzip keine Probleme hat. Das Bundesverfassungsgericht schon. Es führt aus:

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (…). Darüberhinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze für Vorschriften (im konkreten Fall: § 130 Abs. 4 StGB) anerkannt, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. [Hervorhebung: Jaspis]

Zu prüfen war also der Volksverhetzungsparagraf. In Betracht kommt hier  § 130 Absatz 2a Nr. 1a, Absatz 3 und Absatz 4 Strafgesetzbuch. Für die Strafbarkeit danach ist erforderlich, dass der Täter Schriften, die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, verbreitet, dass er eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost und öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Problematisch war, nachdem alle anderen Voraussetzungen gegeben waren, der Tatbestand der “Verbreitung”. Zwar reicht nach der Rechtsprechung “schon die Weitergabe eines Exemplars der Schrift”, “wenn dies mit dem Willen geschehe, der Empfänger werde die Schrift durch die körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechne, dass aber die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein das Merkmal des Verbreitens hingegen nicht zu erfüllen vermöge, wenn nicht feststehe, dass der Dritte seinerseits die Schrift an weitere Personen überlassen werde”.

Doch haben sich die Strafgerichte im vorliegenden Fall die Sache ein wenig zu einfach gemacht. Zwar nicht ganz so einfach wie Prantl der in Punkt zwei seiner Anklage behauptet:


2. “Im Übrigen habe der Neonazi auch gar nichts im Rechtssinn “weitergegeben”, weil er nicht habe wissen können, ob der Wirt das braune Zeug nicht vielleicht wegwirft.”



Der von den Strafgerichten festgestellte Sachverhalt war der, dass der Neonazi ein Exemplar der Schriften dem Wirt übergeben hat, als niemand sonst im Lokal war. Zweck sollte die Meinungsbildung des Wirtes sein.

Das allein ist noch kein “Verbreiten von Schriften” im Sinn des § 130 StGB. Erforderlich für die Strafbarkeit nach § 130 StGB wäre, dass der Neonazi davon ausging, dass der Wirt die Schriften auch weiterverbreiten werde. Die Strafgerichte unterstellten das zwar. Aber diese Unterstellungen beruhten auf reinen Vermutungen und nicht auf Feststellungen, die aber für eine Verurteilung erforderlich wären.

Dem Bundesverfassungsgericht ging es nicht darum, dass der Neonazi “nicht habe wissen können, ob der Wirt das braune Zeug nicht vielleicht wegwirft”, wie Prantl ausführt, sondern dem Bundesverfassungsgericht ging es darum, dass nicht in ausreichendem Maße festgestellt wurde, dass der Neonazi auch von der Verbreitung ausging. Es geht um das positive Vorliegen eines Umstands und nicht um das Nichtvorliegen des Gegenteils.

Das Bundesverfassungsgericht:

Die vom Landgericht gezogene und vom Oberlandesgericht gebilligte Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Weiterverbreitung der Schriften durch den Zeugen zwingend billigend in Kauf genommen habe, da er sie mit dem Zeugen einem Gastwirt übergeben habe und in dessen Gaststätte zwei Tage vorher anlässlich einer TV-Dokumentation über den Zweiten Weltkrieg in der Gaststätte in nicht näher festgestellter Art und Weise die Kriegsschuld Deutschlands geleugnet habe, kann sich damit auf keine unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit hinreichend tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte stützen.
Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2008 beruhen auch auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass Landgericht und Oberlandesgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2008 sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

Kein “Freispruch” (”laufen lassen”) also, sondern eine Zurückverweisung. Das schließt eine erneute Verurteilung keineswegs aus. Doch sollte die dann alle verfassungs- und strafrechtlichen Aspekte berücksichtigen.



Doch nicht nur dass Prantl, der offenbar so gern Verfassungsgericht sein will an Stelle der Verfassungsrichter, den richtigen Richtern Unrat unterstellt, wo keiner ist und sich mit seinen Ausführungen schon erstaunlich nah an totalitären Regimes orientiert. Seine Empörung ist auch an Scheinheiligkeit kaum zu überbieten. Denn ein Blatt, das kaum Empörung bei öffentlichen Leugnung des Holocaust durch den iranischen Präsidenten zeigt, das kein Problem mit dem Empfang des Holocaust-Relativierers Abbas durch den früheren Bundespräsidenten hat [3] oder dem Vorgänge wie die Kölner “Klagemauer” [4] am Gesäß vorbeigehen, ein solches Blatt setzt sich ins selbe Boot wie der “glühende Nazi” aus dem entschiedenen Fall.





Jaspis






[1] http://www.sueddeutsche.de/politik/justiz-in-deutschland-wann-holocaustleugnung-legal-ist-1.1290218

[2] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr046108.html

[3] http://www.suedwatch.de/blog/?p=7924
[4] http://www.suedwatch.de/blog/?p=4524

Geschrieben in Antisemitismus, Demokratieversztändnis, Meinungsvorgabe, Prantl-ismus, SZcheinheilig | 3 Kommentare

3 Reaktionen zu “Im selben Boot”

  1. am 25 Feb 2012 um 08:021Olaf Ramcke

    “Allerdings beinhalteten diese Schriften nicht “nur” die Leugnung des Holocaust, sondern auch Meinungsäußerungen, mit denen sie untrennbar verbunden ist.”

    Ich muß zugeben, daß ich an der Stelle auch einen Knoten im Gehirn kriege.

    Wenn ich sage: “Weihnachten war es 30 Grad warm.” ist das nicht geschützt, aber wenn ich sage: “Weihnachten war es 30 Grad warm, und das fand ich toll.” dann ist das geschützt?

    Würde mich nicht wundern, wenn die Legislative an der Stelle einschritte.

    Übrigens, vom Grundsatz her, wenn man erst einmal das Prinzip etabliert hat, daß, was faktisch falsch ist, als Meinung nicht geschützt ist, so hat man im Grunde bereits festgelegt, daß es nur noch eine Meinung geben darf, denn selbstverständlich besteht die reale Meinungsvielfalt darauf, daß sich die Menschen irren, mal abgesehen von Geschmacksurteilen.

  2. am 25 Feb 2012 um 08:582Sebastian

    Danke für den Artikel. Ich schätze es sehr, daß ihr dem Artikel des Hr. Prantl so auf den Grund gegangen seid. Ich wusste nicht, daß das Urteil nur zurückgewiesen wurde. Peinlich für Hr. Prantl seine Meinung so unreflektiert rauszuposaunen.

  3. am 25 Feb 2012 um 11:323Jaspis

    Lieber Olaf Ramcke,

    “Wenn ich sage: “Weihnachten war es 30 Grad warm.” ist das nicht geschützt, aber wenn ich sage: “Weihnachten war es 30 Grad warm, und das fand ich toll.” dann ist das geschützt?”

    Ja. So ist das. Ganz so abstrus, wie es Ihnen scheinen mag, ist es aber wieder nicht und die Legislative hat längst gehandelt.

    Denn “Weihnachten war es 30 Grad warm.” - bezogen auf Deutschland 2011 - ist zwar falsch, tut aber niemandem weh. Sagen Sie es, so oft Sie wollen. :-)
    Im Ernst: Ob eine falsche Äußerung als Meinung zu werten ist oder nicht, ist dann relevant, wenn man sie verbieten und unter Strafe stellen will. Denn um ein Grundrecht einzuschränken bedarf es wesentlich höherer Voraussetzungen als bei bloßen Äußerungen.

    Begeben wir uns eine Stufe herab, in den Bereich der Beleidigungen. Wenn Sie eine Aussage treffen, die einfach nur falsch ist, die aber jemand anderen beleidigt, dann machen Sie sich strafbar. Punkt. Denn hier steht einfach nur eine Äußerung und dort steht das - grundrechtlich geschützte - Persönlichkeitsrecht des Beleidigten.

    Liegt in Ihrer Aussage dagegen eine Meinungsäußerung, dann können Sie sich auf Ihr Grundrecht berufen. Dann stehen sich auf beiden Seiten Grundrechte gegenüber: Hier das Persönlichkeitsrecht des einen und dort die Meinungs-, Presse- oder Kunstfreiheit (denken Sie nur an Karikaturen). Landet der Fall vor Gericht, muss eine Abwägung der betroffenen Rechte vorgenommen werden. Und hier sind wir gerade was den Bereich der Presse betrifft, in einem ganz alltäglichen Vorgang, das Prinzip ist längst etabliert, um bei Ihrer Formulierung zu bleiben. Der Grat zwischen geschützter Meinungs-, Presse- oder Kunstfreiheit und nicht mehr geschützter Beleidigung ist schmal. Denn nur weil etwas eine Meinung ist, ist es nicht ohne Schranken.

    Sie haben vollkommen Recht, wenn Sie befürchten, dass das in Bezug auf die freie Meinungsäußerung auch ausufern kann: Man müsste einfach nur Wahrheiten und Unwahrheiten festlegen, dann wäre alles, was davon abweicht, falsch und damit nicht mehr als Meinungsäußerung geschützt. Gerade das ist aber der Grund, warum das Bundesverfassungsgericht so enorm strenge Maßstäbe ansetzt, wenn eine Äußerung unter Strafe gestellt werden soll, auch wenn das einem Herrn Prantl nicht passt. Eine derart klare Aussage wie die zur Holocaustleugnung (“Dieses insbesondere gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massenvernichtungsunrecht ist aber eine geschichtlich erwiesene Tatsache, deren Leugnen folglich als erwiesen unwahr allein für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterhält.”) finden Sie eher selten beim Bundesverfassungsgericht und das zeigt auch die Haltung des Bundesverfassungsgerichts zur Holocaustleugnung deutlich.

    Viele Grüße
    Jaspis

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Übersetzung von Fabian Künzel