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Theologie und Teleologie

26. Februar 2010 von Jaspis

steuersuender

Die Möglichkeit der Reinwaschung per Selbstanzeige bei Steuerstraftätern muss abgeschafft werden. [1]

startet Heribert Prantl seinen Kommentar zum Thema “Straftat Steuerhinterziehung”. Aber anstatt konkret zu sagen, was er denn nun eigentlich will, verfranzt er sich in unsinnigen Wortklaubereien zum Thema “Sünder” (wie Verkehrs- oder Steuer-) und unbeholfenen Ausflügen in die Welt der Theologie. Dabei wäre das, was er zum Ende hin fordert,

den Paragraphen 46 a Strafgesetzbuch, in dem der Täter-Opfer-Ausgleich geregelt ist; er gilt für alle Straftaten: Wenn der Täter den Schaden wiedergutmacht, kann das Gericht die Strafe mildern oder gar (wenn keine höhere Strafe als Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe drohen) von Strafe absehen. Diese Regel kann man, soll man auch auf die Steuerhinterziehung anwenden.

viel einfacher mit der Teleologie als mit der Theologie zu lösen. Letztere ist für den Juristen eher Fremdland, erstere gehört - eigentlich - zum Handwerkszeug. In den ersten Semestern hört der gemeine Jurastudent schon, was es mit der Teleologie auf sich hat:

Teleologie (altgr. télos ,Zweck, Ziel, Ende’ und lógos ,Lehre’) ist die Lehre, dass Handlungen oder überhaupt Entwicklungsprozesse an Zwecken orientiert sind und durchgängig zweckmäßig ablaufen.

Und bei den Juristen:

Die teleologische Auslegung fragt nach Sinn und Zweck eines Gesetzes und sucht, diese zunächst zu ermitteln und der Gesetzesnorm ihnen gemäß entsprechende Bedeutungen zuzuschreiben. [2]

Mit seinen unbeholfenen Ausflügen in die Theologie erweckt Prantl den Eindruck, die Steuerhinterzieher müssten nur “beichten”, dann würde ihnen vergeben und die Sache ist vom Tisch.

Mithilfe der Teleologie hätte er dagegen ohne weiteres feststellen können, dass Sinn und Zweck der Strafbarkeit der Steuerhinterziehung primär der ist, dem Fiskus seine Einnahmen zu bewahren. Das erkannt, hätte er in einem zweiten Schritt sehen können, dass Sinn und Zweck der Straffreiheit nach Selbstanzeige ja nicht die Reinwaschung des Steuerhinterziehers ist, sondern das, was der Selbstanzeige folgt: Nämlich die Nachentrichtung der Steuern, die ohne die Hinterziehung angefallen wären. Und die nun selbstverständlich anfallen, weil es sonst nämlich wegen § 371 Absatz 3 der Abgabenordnung gar keine Straffreiheit erlangt werden kann, wenn die Steuerverkürzung etwa schon eingetreten ist. Sinn und Zweck der Regelung: Dem Fiskus seine Einnahmen zu bewahren.

Ein bisschen scheint das auch Prantl zu ahnen:

Für eine solche Strafbefreiung gibt es keinen anderen vernünftigen Grund als den: Es geht um die “Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen”.

Aber das scheint ihm nicht zu genügen. Er will sie hängen sehen. [3]

Keine Frage: Steuerhinterziehung, gerade in großem Ausmaß, fügt der Allgemeinheit immensen Schaden zu, vor dem sie bewahrt werden muss. Mit rechtsstaatlichen Mitteln. Und so, wie die Kronzeugenregelung, so umstritten sie auch sein mag, einem Straftäter sogar Straffreiheit gibt, der noch nicht einmal selbst Nachteile zu erleiden hat, wenn er nur seine Komplizen hinhängt, so gibt es eben Straffreiheit für Steuerhinterzieher bei Selbstanzeige - und Nachzahlung der Steuern. Der Gesetzgeber wägt hier ab und hat sich für den Vorrang der Aufklärung zum Preis der teilweisen Straffreiheit entschieden. Aus rein teleologischen Erwägungen: Die Allgemeinheit soll im Fall der Steuerhinterzieher in den Genuss ordnungsgemäß gezahlter Steuern kommen, in den sie ohne die Selbstanzeige, wiederum unter Anwendung rechtsstaatlicher Mittel, eher nicht oder nur vielleicht käme. Gerade von einem Juristen mit einem so großen Herz für Straftäter wie Heribert Prantl eines hat (zumindest dann, wenn es sich um Terroristen handelt [4] ),

ein-herz-fuer-terroristen

sollte man erwarten, dass Strafe nach Resozialisierung und Präventionsgedanken zumindest eines ganz sicher nicht sein soll: Ein Racheakt.

Zurück zur Forderung Heribert Prantls

den Paragraphen 46 a Strafgesetzbuch, in dem der Täter-Opfer-Ausgleich geregelt ist; er gilt für alle Straftaten: Wenn der Täter den Schaden wiedergutmacht, kann das Gericht die Strafe mildern oder gar (wenn keine höhere Strafe als Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe drohen) von Strafe absehen. Diese Regel kann man, soll man auch auf die Steuerhinterziehung anwenden.

Wie kann die Wiedergutmachung bei einer Steuerhinterziehung besser durchgeführt werden als mit der Nachentrichtung der Steuern?

Was also fordert Prantl dann überhaupt anderes als das, was es ohnehin schon gibt? Worum geht es ihm mit diesem Kommentar denn wirklich?

Fragt kopfschüttelnd





Jaspis





[1] http://www.sueddeutsche.de/politik/930/504146/text
[2] http://de.wikipedia.org/wiki/Teleologie
[3] http://www.suedwatch.de/blog/?p=2491
[4] http://www.sueddeutsche.de/politik/281/393071/text/

Geschrieben in Meinungsvorgabe, NonSZens, Prantl-ismus | 0 Kommentare

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