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Das Kind mit dem Bade

19. Januar 2010 von Jaspis

Man möchte meinen, es könnte auch einer SZ gelingen, eine schlichte Meldung auch schlicht zu präsentieren. Riecht die Meldung jedoch nach Arbeitskampf, dann muss schon mindestens der Weltuntergang kurz bevor gestanden haben, damit die Meldung auch eine Meldung in der SZ wird.

Der Europäische Gerichtshof hat heute ein Urteil erlassen, nach dem die Regelung der Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen in § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB, einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters darstellt. Darin ist geregelt, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Das wäre keine Diskriminierung, wenn “sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.”

Die Begründung des Gesetzgebers 1926 war, dass jüngere Arbeitnehmer nach einer Kündigung schneller wieder eine Arbeit finden als ältere. Ziel sei, so das vorlegende Gericht, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, “dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert werde, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne.”

Der EuGH befand jedoch, dies sei “keine im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels angemessene Maßnahme, weil sie für alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon gilt, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sind.” Das Ziel, “den Schutz der Arbeitnehmer entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu verstärken”, werde damit auch nicht erreicht, denn “die Verlängerung der Kündigungsfrist entsprechend der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers nach dieser Regelung für einen Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten ist, selbst wenn der Betroffene bei seiner Entlassung eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist. Diese Regelung kann daher nicht als zur Erreichung des behaupteten Ziels geeignet angesehen werden.
Ferner berührt die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung, wie das vorlegende Gericht ausführt, junge Arbeitnehmer ungleich, weil sie diejenigen jungen Menschen trifft, die ohne oder nach nur kurzer Berufsausbildung früh eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, nicht aber die, die nach langer Ausbildung später in den Beruf eintreten.” [1]
Deutsche Gerichte sind nun gehalten, diese Vorschrift nicht mehr anzuwenden, selbst wenn sich der Gesetzgeber mit einer Anpassung des § 622 BGB Zeit lässt.



So weit so gut, so nüchtern … und wohl auch zu langweilig. Denn was wird daraus in der SZ?



entlassen

Das deutsche Arbeitsrecht steht auf der Kippe: Die gesetzlichen Kündigungsfristen verstoßen gegen EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof [2]

Nein. Die gesetzlichen Kündigungsfristen hat der EuGH noch nicht einmal geprüft, geschweige denn beanstandet. Die beanstandete Norm betrifft die Regelung der Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung von Zeiten, nämlich denen vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers.

Geprüft (und beanstandet) wurde ein einzelner Satz aus

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Aber für die SZ steht damit fest:

Das deutsche Arbeitsrecht steht auf der Kippe

Warum so bescheiden? Warum nicht gleich das gesamte deutsche Rechtssystem? Die Demokratie? Das Abendland?





Jaspis






[1] http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&numaff=C-555/07&nomusuel=&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&alldocrec=alldocrec&docor=docor&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoor=docnoor&radtypeord=on&newform=newform&docj=docj&docop=docop&docnoj=docnoj&typeord=ALL&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher

[2] http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/339/500603/text

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