Fernsehzeitungs-SZ-Ratgeber
7. Oktober 2009 von Jaspis
Guter Rat ist teuer, schlechter Rat nichts wert. Im Grunde sollte jeder inzwischen mitbekommen haben, dass juristische Ratschläge aus Randnotizen in den bunten Blättern oder Fernsehzeitschriften meist das Papier nicht wert sind, auf dem sie gedruckt sind. Grund genug für die SZ, nicht etwa mit umfassenderer oder zutreffenderer Information aufzuwarten, sondern - es den Fernsehzeitschriften gleichzutun.
Mieter haben im Trennungsfall einen Anspruch auf Fortführung des Mietvertrags. Vermieter müssen die entsprechenden Änderungen akzeptieren. [1]
heißt es dort im Fettdruck und schon dieser erste Satz ist ebenso falsch wie die Wiederholung im Folgetext
Sind zum Beispiel beide Ehepartner auch die Vertragspartner, müssen die Mieter dem Vermieter nur mitteilen, mit welchem Partner der Vertrag allein fortgesetzt werden soll. Schon mit Zugang der Erklärung sei der Mietvertrag gesetzlich gesehen geändert.
Einen solchen Anspruch gibt § 1568a Absatz 3 Ziffer 1 BGB [2] , der im übrigen auch eine gerichtliche Zuweisung im Streitfall vorsieht:
Eines haben jedoch die Autoren dieser Meldung sowohl bei sueddeutsche.de als auch der Quelltextverfasser, von dem abgeschrieben wurde, übersehen: § 1568a BGB betrifft eben gerade nicht den Fall der Trennung, sondern erst den der Scheidung. Er befindet sich im Kapitel “Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung”. Diese kann im Regelfall erst ein Jahr nach der Trennung ausgesprochen werden.
Und davor? Davor ist § 1361b BGB [3] einschlägig, “Ehewohnung bei Getrenntleben”. Der aber gibt lediglich die Möglichkeit, die Überlassung der Ehewohnung zu verlangen. Von einer Veränderung oder alleinigen Fortführung des Mietvertrages ist da noch nicht die Rede. (Was ja auch Sinn macht. Bisweilen versöhnen sich zerstrittene Ehepaare auch wieder. Gerade aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Trennungsjahr auch vorgesehen.)
Und noch ein Punkt wäre nicht ganz unwichtig zu erwähnen: Die meisten Mietverträge enthalten wechselseitige Vollmachten beider Eheleute zur Erteilung und Entgegennahme von Kündigungen. Es soll schon vorgekommen sein, dass Paare, die sich trennen, dies nach längerem und/oder heftigem Streit tun und dann alles andere als daran interessiert sind, einvernehmlich zum Vermieter zu gehen, um ihm mitzuteilen, dass der vielleicht sogar nach dem Gewaltschutzgesetz soeben aus der Ehewohnung entfernte Ehegatte nun freiwillig seine Rechte an der Ehewohnung aufgibt und mit der alleinigen Fortführung des verbleibenden Ehegatten einverstanden ist. Nein, es soll sogar schon vorgekommen sein, dass in dem Erregungszustand dieser Streitereien auch ein Mietvertrag schon von dem weichenden Ehegatten unter Berufung auf diese Vollmacht gekündigt wurde - selbstredend ohne Wissen und Wollen des bleibenden Ehegatten. Der dann das Nachsehen hat, weil ihm kein Fernsehzeitungs-SZ-Ratgeber gesagt hat, dass es vorteilhaft wäre, nach einem derartigen Streit die Vollmacht gegenüber dem Vermieter zu widerrufen (was jederzeit möglich ist). Nein, dieser bleibende Ehegatte wird mit seinem Fernsehzeitungs-SZ-Ratgeber-Wissen sehr dumm aus der Wäsche gucken, denn er wartet ja vergeblich darauf, dass der Partner, der mal der fürs Leben hätte sein sollen, von dem man sich aber gerade im Streit getrennt hat, zum Vermieter tänzelt, um ihm das neue Einvernehmen mitzuteilen.
Liebe Fernsehzeitungen und liebe SZ und andere, wenn Sie schon nur dürftige Informationen aus zweiter Hand liefern, dann schreiben Sie doch wenigstens dazu, dass das nur als Platzhalter oder dem Versuch der Unterhaltung dient. Brauchbare Informationen liefern Fachleute.
Jaspis
[1] http://www.sueddeutsche.de/immobilien/575/489956/text/
[2] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1568a.html
[3] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361b.html