Herr Prantl, es reicht! Wir kommen ja gar nicht mehr nach!
Die aktuelle Flut an -Pardon- Unsinn, die einem derzeit in Prantl-Artikeln um die Ohren geschlagen wird, gibt kaum Zeit zum Luftholen!
In

schwardoniert er: [1]
In vielen Klagen über das furchtbare Unglück in Duisburg kommt das Wort “tragisch” vor. Es ist das falsche Wort. Ein tragisches Ereignis ist ein schicksalhaftes und unausweichliches Ereignis. Das Sterben in Duisburg war aber nicht unausweichlich. Dort sind junge Menschen nicht zwangsläufig einem tödlichen Schicksal verfallen, das von nichts und niemandem aufgehalten werden konnte. Die Katastrophe war nicht Ergebnis höherer Gewalt; sie war vermeidbar.
Wie einfach hätte man diesen albernen Irrtum vermeiden können. Ein kleiner Blick in Wikipedia, wenn man schon kein Griechisch kann und auch die Kenntnisse über Literaturformen eher zu wünschen übrig lassen:
Tragisch (griechisch τραγικός) heißt nach Aristoteles ein Ereignis, das zugleich Mitleid (mit dem Betroffenen), eleos, und Furcht (um uns selbst), phobos, erweckt. Es kann allgemein “erschütternd” bedeuten, in der Literatur bezeichnet es aber die Tragik und die Form Tragödie. [2]
Die Tragödie (Trauerspiel) ist eine Form des Dramas und neben der Komödie die bedeutendste Vertreterin dieser Gattung. Sie lässt sich bis in das antike Griechenland zurückführen. (…) Das Wort „Tragödie“ entstammt dem Theater der griechischen Antike (…) Im Kontext der Tragödie bedeutet „tragisch“ im Gegensatz zur Alltagssprache aber nicht, dass etwas sehr traurig ist, sondern dass jemand aus einer hohen Stellung „schuldlos schuldig“ wird und damit den Sturz über eine große „Fallhöhe“ (→Ständeklausel) erlebt, wie zum Beispiel Ödipus, Orestes, Hamlet oder Maria Stuart. [3]
Selbstverständlich sind die Todesfälle der Loveparade in Duisburg vom Samstag tragisch! Selbstverständlich ist es tragisch, dass 21 Menschen erdrückt worden sind, Herr Prantl! Mit Verlaub, einen derart tragischen Unglücksfall dazu zu missbrauchen, billige Wortklaubereien zu veranstalten, nur um sich in Selbstdarstellung zu suhlen, das ist - und hier zitiere ich gerne:
Das ist nicht tragisch, sondern widerlich.
Daran ändern auch die zaghaften Versuche der Erklärung von Fahrlässigkeitsdelikten nichts, die eher an einen Erstsemester als einen Honorarprofessor Dr. jur. erinnern.
Der Tod wurde durch Sorglosigkeit, Leichtsinn und Pflichtwidrigkeit heraufbeschworen - und genau darin besteht die Fahrlässigkeitsschuld; diese Schuld lädt auf sich, wer die mögliche und gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Diese Schuld ergibt sich aus einer schlichten Abwägung: Was wäre geschehen, wenn sich der Beschuldigte richtig verhalten hätte?
Details, wer alles “Beschuldigter” ist und wie dann das “richtige Verhalten” gerade dieses Beschuldigten ausgesehen hätte, erspart er uns lieber. Gerade dazu ermitteln die Behörden gerade - hoffentlich - fieberhaft.
Das blanke Grauen erfüllt den Leser aber bei
Das klingt nach einer eher leichten juristischen Aufgabe. Sie ist aber nicht leicht, zumal dann nicht, wenn sich das Fehlverhalten zahlreicher Beteiligter addiert und potenziert. Das Strafrecht kann hier keine Sammelschuld bilden und diese dann jedem irgendwie am Unglück Beteiligten zurechnen; es muss den individuellen Schuldanteil feststellen. Nur bei bestimmten vorsätzlichen Kapitaldelikten, bei den Mordtaten von RAF-Terroristen, ist die Rechtsprechung davon abgewichen: Sie hat die Tatbeiträge einzelner Angeklagter gar nicht lang geprüft, sondern schlicht festgestellt, dass sie alle den mörderischen Erfolg gewollt hätten. Bei Fahrlässigkeitsdelikten geht das so nicht.
Man könnte meinen, der Mann hat nun zum ersten Mal einen Blick in das Strafgesetzbuch geworfen und auch da gleich nach § 222 wieder aufgehört zu lesen. Der Allgemeine Teil des StGB, insbesondere der über die Mittäterschaft, der Moritatensaenger hat dazu bereits ausgeführt [4], scheint gänzlich abhanden gekommen zu sein. Dabei sollte es zum Handwerkszeug eines Juristen, insbesondere eines Strafrechtlers, gehören zu wissen: Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Willen zur Tatausübung voraus, das gemeinsame Verfolgen eines gemeinsamen Zieles, mit jeweils unterschiedlicher Tatbeteiligung, die zum gemeinsam verfolgten Ziel führt. Dass das bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht funktionieren kann, bei denen es noch nicht einmal einen Willen der Tatbestandsverwirklichung gibt (Wesen der Fahrlässigkeit), geschweige denn einen gemeinsamen, das leuchtet auch juristischen Laien ohne weiteres Nachdenken ein.
Was soll also dieser unsägliche Vergleich mit der RAF? Was will Prantl damit sagen? Dass die Verantwortung der Beteiligten der Loveparade vergleichbar ist mit der mörderischen kriminellen Energie der RAF-Terroristen? Dass die Toten des RAF-Terrorismus nur eine Art ungewolltes Versehen waren??
Natürlich ist es für die Hinterbliebenen der Opfer dieses Unglücks wichtig zu wissen, wer Schuld daran hat. Natürlich hat die Justiz “die strafrechtliche Verantwortung zu klären.” Nicht nur der Genugtuung wegen (wobei Prantls Standpunkt schon erstaunt. “Genugtuung” gesteht er offenbar eher Opfern fahrlässiger Handlungen zu als solchen von kriminellen Verbrechen), auch nicht nur um zu wissen, an wen Schadensersatzforderungen zu richten sind. Sondern auch und vor allem damit klar ist, wie derartige Unglücksfälle künftig verhindert werden können.
Aber für diese Erkenntnis bedarf es keines Artikels und keines Kommentars in einer Zeitung, keiner peinlichen Wortklaubereien und schon gar keiner unwürdigen RAF-Vergleiche.
Jaspis
[1] http://www.sueddeutsche.de/politik/loveparade-in-duisburg-schicksal-schuld-1.980618
[2] http://de.wikipedia.org/wiki/Tragisch
[3] http://de.wikipedia.org/wiki/Tragödie
[4] http://www.suedwatch.de/blog/?p=3692














